§ 27 KO, § 30 Abs 1 Z 1 KO
§ 261 Abs 1 EO, § 307 Abs 1 EO
Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden und die das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen. Das Gesetz sagt nichts darüber aus, wer die Rechtshandlung vorgenommen haben muss und wem diese zuzurechnen ist. Ein Zutun des späteren Gemeinschuldners muss nicht immer maßgeblich, die Rechtshandlung kann vielmehr sogar gegen seinen Willen erfolgt sein. Gerade die Tatbestände des § 30 Abs 1 Z 1 und des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 (jeweils erster Fall) KO verlangen ein Zutun des Schuldners zur Rechtshandlung nicht und bieten damit auch die Möglichkeit, obrigkeitliche Verfügungen gegen den späteren Gemeinschuldner, so etwa Zwangsvollstreckungsakte, anzufechten.