Die Autoren nehmen kritisch zu den Ausführungen des OGH bezüglich der inhaltlichen Erfordernisse des Buchvermerks bei der Sicherungszession und zu den Haftungsvoraussetzungen bei Verletzung fremder Forderungsrechte Stellung. Insb wird eine Unwirksamkeit des Buchvermerks wegen Vermittlung des Bildes einer Vollzession - es käme hier zu einer Ausbuchung der Forderung und nicht zu einem Buchvermerk - sowie wegen Fehlens des Datums des Zessionsvertrages - entscheidend ist das Datum des Buchvermerks - abgelehnt.