Dem Ergebnis des Höchstgerichts, nämlich der Qualifikation von Sondergebühren eines Arztes für die Behandlung von Sonderklassepatienten als Entgeltbestandteil und daraus folgend der Anwendung der für Entgeltansprüche vorgesehenen Betragsbegrenzung des § 1 Abs 3 Z 4 IESG, stimmt die Autorin zu. Dagegen lehnt sie die Ansicht des OGH ab, dass auch Schadenersatzansprüche der Grenzbetragsregelung unterliegen.