Der Autor beschäftigt sich mit den Publizitätsanforderungen der Sicherungszession in Zeiten der EDV-Buchhaltung und weist insb auf die Gefahr einer allzu leicht möglichen Entfernung eines einmal gesetzten Buchvermerks hin. Als Alternative zum vom Autor abgelehnten elektronischen Buchvermerk biete sich nur die Drittschuldnerverständigung an, die Einführung eines Zessionsverzeichnisses oder -registers sei dringend zu empfehlen.