Der Autor untersucht ausgehend von der jüngsten Judikatur zur Sicherungszession die Rechtsstellung der Bank des Zedenten bei Inanspruchnahme durch Zedent und Zessionar nach schuldbefreiender Zahlung des Schuldners sowie den erforderlichen Publizitätsakt bei Sicherungszessionen. Dort vertritt er die Meinung, dass für die Abgrenzung zwischen erforderlichem Buchvermerk und zulässiger Drittschuldnererklärung nicht die handels- oder steuerrechtliche Buchführungspflicht, sondern die faktische Buchführung ausschlaggebend ist.