Der Autor nimmt kritisch zur Ansicht des OGH Stellung, dass bei einer Gehaltsverpfändung die Vereinbarung eines durch den Verpflichteten widerruflichen Verwertungsrechts vor Fälligkeit zulässig sei. Er beschäftigt sich weiters mit dem vom Drittschuldner bei einem Gerichtserlag einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab.