Der Autor begrüßt die Rsp des OGH, wonach einem vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmer, der danach wegen Verletzung der Entgeltzahlungspflicht ausgetreten ist, bis zum Ablauf der vom Masseverwalter einzuhaltenden Frist Kündigungsentschädigung und für den Zeitraum bis zum Kündigungstermin Schadenersatz gem § 25 Abs 2 KO zukomme. Entsprechendes hat nach Ansicht des Autors bei Austritt gem § 25 KO zu gelten. Letztlich kritisiert er die Rsp des OGH, wonach ein Arbeitnehmer im Konkurs nicht wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor dessen Eröffnung austreten könne.