Der Autor stimmt der E des OGH zu, wonach die für das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG erforderliche Möglichkeit des Unternehmers oder seines Rechtsnachfolgers, auch noch nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock zu ziehen, durch die Konkurseröffnung nicht schlechthin ausgeschlossen wird. Auch den Ausführungen zur Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 2 Z 3 IESG idF vor der IESG-Nov 1997) schließt sich der Autor an.