Die Autoren erörtern zunächst allgemein das Institut der abgabenrechtlichen Haftung gesetzlicher und gewillkürter Vertreter, insb hinsichtlich des Vorliegens einer Pflichtverletzung, des Verschuldens und der Kausalität. Im Anschluss wird auf die Haftung ausgewählter Vertretergruppen, darunter auch des Masse- und Ausgleichsverwalters, eingegangen. Die Autoren stellen fest, dass zwar der Masseverwalter als Haftungssubjekt in Betracht kommt, der Ausgleichsverwalter mangels Verlustes der Handlungsfähigkeit des Schuldners jedoch nicht zur Haftung herangezogen werden kann.