Der Autor beschäftigt sich mit der Frage, ob eine in der Schweiz abgeschlossene Lebensversicherung in die Masse eines im Inland eröffneten Konkurses fällt; dies angesichts des Schweizer Konkursprivilegs, wonach das Recht eines Dritten als Begünstigter an der Versicherungsleistung mit Konkurseröffnung über das Vermögen des Versicherungsnehmers dann nicht erlischt, wenn der Begünstigte Ehegatte oder Nachkomme des Versicherungsnehmers ist.