Die Exekutionsordnungs-Novelle 20001)) hat tief greifende Änderungen insb des Zwangsversteigerungsverfahrens von Liegenschaften gebracht. Obwohl die im Ministerialentwurf zur EO-Nov 2000 vorgesehene Anpassung des § 119 Abs 2 KO 2)) nicht Gesetz wurde, ergeben sich Auswirkungen auf die kridamäßige Veräußerung, die hier im Überblick dargestellt werden sollen.