§ 46 Abs 1 Z 2 KO
§ 12 Abs 10 UStG 1994 (idF vor BGBl I 1998/79)
Da die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 10 UStG 1994 nicht dem Gemeinschuldner zuzurechnen ist, sondern durch die Veräußerung durch den Masseverwalter ausgelöst wird, ist die daraus resultierende Abgabenforderung als Masseforderung zu qualifizieren.