§ 31 KO
Maßgebender Indikator für die Beurteilung der Nachteiligkeit ist ein Vergleich der im Konkurs zu erwartenden Ist-Quote mit der hypothetischen Quote, welche bei “rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre. Liegt die Ist-Quote über der hypothetischen Quote, scheidet eine Anfechtung mangels Nachteiligkeit aus.