§ 63 KO, § 71c KO, § 171 KO
§ 44 JN, § 75 Abs 1 JN
§ 477 Abs 1 Z 3 ZPO
Der Beschluss auf Konkurseröffnung kann auch von Konkursgläubigern mit Rekurs bekämpft werden. Die Rechtsmittellegitimation ist jedenfalls gegeben, wenn die Konkursforderung im Rekurs selbst angemeldet wird.