Nach der Rechtsprechung des 3. Senates des OGH2) galt die bei der Verwertung einer Liegenschaft anfallende Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 UStG bislang als Masseforderung des Fiskus. Nicht geklärt war, ob der Berichtigungsanspruch bei Bestehen von Absonderungsrechten die allgemeine Masse oder als Sondermassekosten den Erlös aus der Verwertung der Sondermasse schmälern sollte3). In der Entscheidung vom 27.11.1997, 8 Ob 2244/96z, hat der 8. Senat des OGH die Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs 10 und 11 UStG nunmehr als Konkursforderung qualifiziert. In der Begründung seiner Entscheidung führt er an, dass für die konkursrechtliche Einordnung des Anspruches nicht steuerrechtliche, sondern ausschließlich insolvenzrechtliche Kriterien heranzuziehen seien und dass die Beurteilung des Vorsteuerberichtigungsanspruches nach konkursrechtlichen Prinzipien zur Qualifikation als Konkursforderung führen müsse. Im vorliegenden Beitrag soll nun untersucht werden, inwieweit bei der insolvenzrechtlichen Einstufung dieses Steueranspruches als Konkurs- oder Masseforderung steuerliche Kriterien zu beachten sind, wobei insbesondere der Zweck und Hintergrund der zur Anwendung kommenden steuerlichen Normen von Bedeutung sein werden.