IESG § 6 Abs 2, § 10
ASGG § 67 Abs 1 Z 1, § 86
Im gerichtlichen Verfahren über die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld darf der zuvor im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Anspruch nur in quantitativer Hinsicht geändert werden. Dagegen darf der Kläger sein Begehren nicht auf eine andere Anspruchsgrundlage stützen als zuvor im Verfahren vor dem Arbeitsamt (Bundessozialamt).