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Iure-crediti-Einantwortung nur bei unbedeutendem Nachlaß

Judikatur ZIKZIK 1995, 197 Heft 6 v. 1.12.1995

AußStrG §§ 73, 74

KO idF vor 1. 7. 2010 § 67

Die Bestimmung über die Iure-crediti-Einantwortung ist auf unbedeutende Nachlässe beschränkt und eröffnet daher nicht die Möglichkeit, überschuldete Nachlässe schlechthin kridamäßig im Verlassenschaftsverfahren zu verteilen. Ob ein Nachlaß unbedeutend ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert der Aktiva, wobei jedoch die besonderen Verhältnisse des Erblassers und der berufenen Erben mit zu berücksichtigen sind. Bei einem Wert der Nachlaßaktiva von 760.000 S scheidet die kridamäßige Aufteilung des Nachlasses im Verlassenschaftsverfahren jedenfalls aus.

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