IESG § 1 Abs 6 Z 2, § 2 Z 3
Wer in der Muttergesellschaft einer Gemeinschuldnerin organschaftliche Stellung bekleidet, hat keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Konsulent der Gemeinschuldnerin oder als deren Angestellter, weil der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG anzuwenden ist.