KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 102, 103
ZPO § 41
Der Kostenersatzanspruch entsteht nicht erst mit dem Zuspruch durch das Gericht, sondern - bedingt durch den Prozeßerfolg - mit der Vornahme der einzelnen Prozeßhandlung. Wird ein Prozeß bei Konkurseröffnung unterbrochen und dann als Prüfungsprozeß fortgesetzt, sind daher lediglich die seit Konkurseröffnung angefallenen Prozeßkosten Masseforderung, zu deren Erfüllung der den angemeldeten Anspruch bestreitende und unterliegende Masseverwalter zu verurteilen ist. Bezüglich der früher entstandenen Kosten liegt nur eine Konkursforderung vor. Wird bei Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens als Prüfungsprozeß die Anmeldung und Bestreitung dieser Kosten nicht behauptet, kann über den Ersatzanspruch für diesen Verfahrensabschnitt nicht entschieden werden.