KO idF vor 1. 7. 2010 § 119 Abs 5, § 138 Abs 2
Wurde Vermögen aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung überlassen, kann es nachträglich nicht wieder in die Masse einbezogen werden, insbesondere auch nicht nach Aufhebung des Konkursverfahrens durch Einleitung des Verfahrens zur Nachtragsverteilung.