KO idF vor 1. 7. 2010 § 82
Bei Entlohnung des Masseverwalters ist der Wert der Konkursmasse, der für die Konkursgläubiger erzielte Erfolg und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen, in der Regel auch der erzielte Gesamtbetrag, wobei die Bemessung der Entlohnung etwa 10 bis maximal 25 % betragen soll. Bei außerordentlichen Anstrengungen und ungewöhnlichem Umfang bzw besonderem Erfolg kann darüber hinausgegangen werden, bei Erledigung des Konkurses ohne Vertei-