KO idF vor 1. 7. 2010 § 72 Abs 2
Erlegt der die Konkurseröffnung beantragende Gläubiger einen Kostenvorschuß, ist das Konkursverfahren auf jeden Fall zu eröffnen; der Antrag des Konkursgerichts, zusätzlich einen Anfechtungsanspruch zu bescheinigen, ist gesetzwidrig.