Das Bestehen der Notwendigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung eines Verwaltungsverfahren ist an sich keine Besonderheiten. Handelt es sich um die Daten von mündigen Minderjährigen, besteht aber insofern eine Besonderheit, als die Personengruppe nur beschränkt geschäftsfähig ist und daher bisweilen Daten des Betroffenen an dessen gesetzlichen Vertreter übermittelt werden müssen. Daraus resultieren spezielle (auch) datenschutzrechtlich relevante Problemstellungen.

