Seit 1.9.2025 existiert ein Grundrecht auf Information, das einfachgesetzlich durch das IFG näher konkretisiert wird. Das IFG betrifft sowohl Organe der öffentlichen Verwaltung als auch private Rechtsträger, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen. Unterschieden wird dabei zwischen für (private Informationspflichtige nicht geltenden) proaktiver Informationspflicht und der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Information. Im folgenden Beitrag geht es um Fragen iZm Anträgen auf Zugang zu Informationen bei Geltung der Verfahrensregeln des 3. Abschnitts des IFG.

