In einem kürzlich veröffentlichten Urteil1 hat der Europäische Gerichtshof das wohl bisher als allgemein ausreichende Verständnis einer „unerwünschten elektronischen Post“2 erheblich verändert. Die Höchstrichter aus Luxemburg haben einer seit Wirksamwerden der ePrivacy-RL3 bestehenden Regelung aus dem Jahr 2002 einen erheblichen Anwendungsbereich verschafft, der nicht nur die werbliche, elektronische Kommunikation radikal verändern kann, sondern auch dem mehrfachen elektronischen Belästigen eine lauterkeitsrechtliche Dimension hinzufügt, die Unternehmen im Electronic Marketing und der Telekommunikationsbranche zu raschem Handeln zwingt. Der folgende Beitrag versucht ausgehend von einer Darstellung und Einordnung des Urteils erste mögliche Auswirkungen auf betroffene Geschäftsmodelle des E-Commerce zu erörtern.