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OGH Beschluss 8.3.2021, 6 Ob 30/21m und 6.8.2021, 6 Ob 126/21d – Offenlegung von Jahresabschlüssen im Firmenbuch

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2022/1ZIIR 2022, 34 Heft 1 v. 3.3.2022

OGH, 08.03.2021, 6 Ob 30/21m

OGH, 06.08.2021, 6 Ob 126/21d
Offenlegung von Jahresabschlüssen im Firmenbuch

Der Zweck der Offenlegung von Jahresabschlüssen könnte leicht vereitelt werden, ließe man der Gesellschaft und ihren Organen die Möglichkeit offen, sich unter Berufung auf innere Umstände den Offenlegungspflichten zu entziehen, weshalb der Zweck der Offenlegungspflichten eine strenge Vorgehensweise durch die Firmenbuchgerichte rechtfertigt. Ein Absehen von der Verhängung einer Zwangsstrafe kann erfolgen, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis liegt aber nicht schon dann vor, wenn „vertragliche Aspekte zur Abklärung anstanden, die nicht gänzlich rechtlich aufgeklärt werden konnten“ oder einzelne Bilanzpositionen mit Unsicherheit behaftet sind. Selbst die Berufung auf interne Unstimmigkeiten vermag mehrere Geschäftsführer nicht von ihrer Verpflichtung zur Offenlegung zu entbinden. Dies gilt insb auch in Fällen, in denen die Erstellung eines (endgültigen) Jahresabschlusses dadurch erschwert wird, dass sich die konkrete Gesellschaft in einem Konzernverbund mit anderen Gesellschaften befindet und sich aus dieser Verzahnung Schwierigkeiten ergeben.

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