Vor etwas mehr als einem Jahr wurden die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme externer Dienstleister zur elektronischen Datenverarbeitung durch Rechtsanwälte neu geregelt. Die Neufassung des § 40 Abs 3 RL-BA 2015 verfolgt vorrangig das Ziel, die Cloud-Nutzung durch den Anwaltsstand rechtlich zu erfassen und zu begünstigen. Der Beitrag analysiert diese Bestimmung und zeigt auf, wo möglicherweise noch Bedarf zur Nachschärfung besteht.