Gerichte sehen sich regelmäßig mit digitalen Beweismitteln konfrontiert, die teilweise nur mit erheblichen Schwierigkeiten in das österreichische Beweismittelsystem eingeordnet werden können.1 Die Nutzung digitaler Beweismittel ist weitgehend ungeregelt,2 wodurch die Zuordnung zu einer bestehenden Beweismittelkategorie erschwert wird.3 Der vorliegende Beitrag4 fokussiert sich auf die – auch in praxi bedeutsame – Unterscheidung zwischen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenständen.