vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Dein Handy, aber nicht deine Daten?

AufsätzeMag. Marco BlocherZIIR 2022, 6 Heft 1 v. 3.3.2022

Im Oktober 2021 wies die Datenschutzbehörde (DSB) eine Beschwerde wegen einer Auskunftspflichtverletzung betreffend von einem österreichischen Mobilfunkanbieter11In diesem Beitrag wird ein „Anbieter“ iSd § 92 Abs 3 Z 1 TKG 2003 bzw § 160 Abs 3 Z 1 TKG 2021 im Kontext der Mobiltelefonie als „Mobilfunkanbieter“ bezeichnet. verarbeitete Verkehrs- und Standortdaten ab.22DSB 15. 10. 2021, 2021-0.382.645 (DSB-D124.2635) (uv und nrk); nach Angaben des Mobilfunkanbieters war DSB 20.06.2020, GZ nicht genannt (D124.2018) (uv) zu demselben Ergebnis wie in dem hier behandelten Bescheid gelangt. Die Rechtskraft jenes unveröffentlichten Bescheids ist nicht bekannt. Die DSB hält damit an ihrer Entscheidungspraxis vor Anwendbarkeit der DSGVO fest, der zufolge Standortdaten einer betroffenen Person nicht im Rahmen der Datenkopie gem Art 15 Abs 3 DSGVO33Ehemals § 26 Abs 1 DSG 2000. zur Verfügung zu stellen44Vgl DSB 27. 3. 2017, DSB-D122.616/0006-DSB/2016. und Verkehrsdaten nur im Umfang des Einzelentgeltnachweises gem § 100 TKG 200355Siehe nunmehr § 138 TKG 2021. zu beauskunften seien.66Vgl DSK 3. 8. 2012, K121.819/0019-DSK/2012. Die Entscheidung ist nicht rechtkräftig; der betroffene Auskunftswerber hat Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte