Im Oktober 2021 wies die Datenschutzbehörde (DSB) eine Beschwerde wegen einer Auskunftspflichtverletzung betreffend von einem österreichischen Mobilfunkanbieter1 verarbeitete Verkehrs- und Standortdaten ab.2 Die DSB hält damit an ihrer Entscheidungspraxis vor Anwendbarkeit der DSGVO fest, der zufolge Standortdaten einer betroffenen Person nicht im Rahmen der Datenkopie gem Art 15 Abs 3 DSGVO3 zur Verfügung zu stellen4 und Verkehrsdaten nur im Umfang des Einzelentgeltnachweises gem § 100 TKG 20035 zu beauskunften seien.6 Die Entscheidung ist nicht rechtkräftig; der betroffene Auskunftswerber hat Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.