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Der Verwaltungsgerichtshof und die Grundrechte

AbhandlungenSebastian KrempelmeierZfV 2026/16ZfV 2026, 154 Heft 2 v. 29.6.2026

Die grundrechtlichen Zuständigkeiten und Aufgaben des VwGH sind vielfältig. Einfachgesetzliche Rechtswidrigkeiten reichen mitunter in die Grundrechtssphäre, sodass der VwGH schon insoweit im materiellen Sinn am Maßstab der Grundrechte prüft. Im Zuge der grundrechtskonformen Interpretation oder der Anwendung einfachgesetzlicher Grundrechtsverweisungen werden die Grundrechte auch zum expliziten Maßstab der Entscheidungsprüfung. Regelmäßig hat der Gerichtshof außerdem die Grundrechtskonformität genereller Rechtsakte wahrzunehmen - in Form der verfassungsrechtlichen Anfechtungspflicht oder im Rahmen der unionsrechtlichen Pflichten zur Vorlage oder zur Beachtung des Anwendungsvorrangs. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Bedeutung der Grundrechte als Prüfungsmaßstab des VwGH unter besonderer Berücksichtigung der Zuständigkeitsüberschneidungen mit dem VfGH und der unionsrechtlichen Dimension des Grundrechtsschutzes.**Dieser Beitrag beruht auf einem Vortrag, den der Autor im Rahmen der - am 22. und 23. Jänner 2026 an der Universität Graz stattgefunden - Tagung "150 Jahre Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich" gehalten hat. Die Vortragsform wurde weitgehend beibehalten.

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