Verfahrenseffizienz im Sinne von Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis ist ein zentrales Motiv der Verfahrensgesetzgebung, aber auch Maßstab für die verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahrensführung. Der VwGH fungiert hierbei als Hüter der Verfahrenseffizienz, indem er deren Aspekte, insbesondere die Raschheit beziehungsweise Verfahrensbeschleunigung, bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Normen berücksichtigt. Die Effizienzargumente stehen in einer Vielzahl von Fällen in engem Zusammenhang mit dem effektiven Rechtsschutz und Verfahrensgarantien.*

