Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes können behördliche Entscheidungen, die in einem Wahlverfahren ergehen, nicht selbständig, sondern erst im Rahmen einer Wahlanfechtung nach Art 141 B-VG bekämpft werden. Vor diesem Hintergrund wirft Art 141 Abs 1 lit j B-VG, der im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 geschaffen wurde und in dem von der "Anfechtung" von "Entscheidungen" der Verwaltungsbehörden oder der Verwaltungsgerichte im Wahlverfahren zu lesen ist, zahlreiche Fragen auf. Wenngleich sich die Beantwortung dieser Fragen als schwierig erweist, hat sich am System der Wahlanfechtung im Ergebnis nichts geändert, außer, dass nun auch Verwaltungsgerichte in das beim Verfassungsgerichtshof anfechtbare Wahlverfahren eingegliedert werden können.1