Der Gesetzgeber dehnte in den letzten Jahren das Verfahren mit sukzessiver Zuständigkeit auf Gebiete wie das Recht der Energieversorgung aus. Dadurch wurde wieder die Frage aufgeworfen, inwieweit der Umstand, dass ein Anspruch im Rahmen der sukzessiven Zuständigkeit zuerst vor einer Verwaltungsbehörde und erst in weiterer Folge von den ordentlichen Gerichten zu beurteilen ist, dessen Schiedsfähigkeit entgegensteht. Der VfGH hat dazu jüngst ausgesprochen, dass solche Ansprüche grundsätzlich schiedsfähig sind. Entschädigungsansprüche aus Enteignungen gehören traditionell zu denen, die im Verfahren mit sukzessiver Zuständigkeit durchzusetzen sind. Das ändert aber nichts daran, dass auch diese Ansprüche grundsätzlich schiedsfähig sind. Dies gilt sogar dann, wenn deren Durchsetzung nicht mehr im Verfahren mit sukzessiver Zuständigkeit, sondern ausschließlich durch Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte erfolgt.