Im Zuge der Gesundheitsreform 2017 wurde die Errichtung einer "Gesundheitsplanungs GmbH" vorgesehen, deren Gesellschafter der Bund, die Länder und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind und deren Aufgabe es ist, bestimmte Teile der für die Gesundheitsplanung relevanten Strukturpläne durch Verordnung für verbindlich zu erklären (§ 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz). Diese Konstruktion wirft verfassungsrechtliche Fragen auf.1