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Amtswegige Aufhebung und Abänderung von Bescheiden neben und nach dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren**Geringfügig erweiterte und mit Fußnoten versehene Schriftfassung eines Vortrags, den der Autor am 24. 10. 2014 im Rahmen einer vom Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien zum Thema "Auf dem Weg zu (mehr) Rechtsstaatlichkeit? Veränderungen durch die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit" veranstalteten Tagung gehalten hat. Der im November 2014 abgeschlossene Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Auffassung des Verfassers wieder; später erschienene Beiträge zum Thema konnten noch in den Fußnoten berücksichtigt werden. Die Vortragsform wurde im Wesentlichen beibehalten. Für wertvolle Hilfe bei Recherchen danke ich Herrn Dr. Simon Gleirscher sehr herzlich.

AbhandlungenChristian RanacherZfV 2015/3ZfV 2015, 15 Heft 1 v. 6.5.2015

Der Beitrag untersucht, inwieweit im System der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ein Anwendungsbereich für die amtswegige Abänderung und Aufhebung von Bescheiden in Anwendung des - seinem Wortlaut nach weitgehend unveränderten - § 68 AVG sowie besonderer materiengesetzlicher Ermächtigungen iSd § 68 Abs 6 AVG verbleibt. Dabei werden grundsätzliche Fragen des Verhältnisses zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Allgemeinen sowie zwischen angefochtenem Bescheid und verwaltungsgerichtlichem Erkenntnis im Besonderen angesprochen. Ausgehend davon wird auf der Grundlage einer am Wortlaut und am Zweck der Bestimmung orientierten Interpretation eine die Anwendbarkeit des § 68 AVG weitestgehend wahrende Lösung vorgeschlagen.

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