Die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein Grunderfordernis des modernen Verfassungsstaates. Auch die Menschenrechtskonvention und die Grundrechte-Charta enthalten normative Sicherungen der richterlichen Unabhängigkeit. Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wird europarechtlichen Mindeststandards gerecht, hätte die Abkoppelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit von der Verwaltung aber konsequenter und überzeugender manifestieren können.