Der Beitrag untersucht, inwieweit im System der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ein Anwendungsbereich für die amtswegige Abänderung und Aufhebung von Bescheiden in Anwendung des - seinem Wortlaut nach weitgehend unveränderten - § 68 AVG sowie besonderer materiengesetzlicher Ermächtigungen iSd § 68 Abs 6 AVG verbleibt. Dabei werden grundsätzliche Fragen des Verhältnisses zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit im Allgemeinen sowie zwischen angefochtenem Bescheid und verwaltungsgerichtlichem Erkenntnis im Besonderen angesprochen. Ausgehend davon wird auf der Grundlage einer am Wortlaut und am Zweck der Bestimmung orientierten Interpretation eine die Anwendbarkeit des § 68 AVG weitestgehend wahrende Lösung vorgeschlagen.