Lehre und Rechtsprechung sehen keinen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn die Verwaltungsgerichte Amtssachverständige heranziehen, die beim Rechtsträger der belangten Behörde, also einer Partei des Verfahrens, arbeiten. Diese Beurteilung wird nicht sehr überzeugend begründet, trifft aber dann zu, wenn der Rechtsträger kein spezifisches Interesse am Ausgang des konkreten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat.