WaffG: § 12 Abs 1 (Waffenverbot, Prognose; familiäre Gewalt, auch bloß einmaliger Gewaltexzess kann Waffenverbot rechtfertigen)
VwGH 19. 12. 2013, 2013/03/0036
Bei Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen kann nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gem § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat. Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 19. 3. 2013, 2012/03/0180).