WaffG: § 21 Abs 1 (Waffenpass, Nachweis des Bedarfes zum Führen einer Faustfeuerwaffe)
§ 22 Abs 2 (Glaubhaftmachung, besonderen Gefahren ausgesetzt zu sein; vom Geschäftsführer einer GmbH ins Treffen geführte Abwendung von Einbruchsdiebstählen auf Betriebsliegenschaften des Unternehmens im Falle von Alarmmeldungen; Verfolgung dieses Ziels ist Aufgabe der Sicherheitspolizei, keine für einen Waffenpass bedarfsbegründende Zielsetzung)