WaffG: § 21 Abs 1 (Waffenpass, Nachweis des Bedarfes zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe durch den Antragsteller)
§ 22 Abs 2 (Glaubhaftmachung, besonderen Gefahren ausgesetzt zu sein; Tätigkeit als Rechtsanwalt und Verfahrenshilfevertreter allein nicht ausreichend)