WaffG: § 12 Abs 1 (Waffenverbot, Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen, Prognose; 18 Jahre zurückliegende Sexualdelikte, die zu Verurteilungen geführt haben, haben nicht das entscheidende Gewicht als "Anlasstat"; Vorliegen späterer Handlungen, die keinen Gewaltexzess darstellen, auch wenn sie die sexuelle Integrität einer Person verletzt haben; "Neigung" und "Sexualpräferenz" ohne schlüssige Sachverständigengutachten für sich allein kein Grund für Waffenverbot)