VwGVG: § 24 Abs 1 (öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, auf Antrag oder – sofern erforderlich – von Amts wegen)
§ 24 Abs 2 (Entfall der Verhandlung, Zurückweisung oder Stattgebung bereits aufgrund klarer Aktenlage; Zurück- oder Abweisung einer Säumnisbeschwerde)