AVG: § 60 Abs 6 (Bescheidbegründung; Vermengung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlichen Erwägungen; widersprüchliche Feststellungen)
VwGH 20. 3. 2014, 2012/08/0024
1. Gemäß § 60 AVG, der nach § 67 AVG für BerufungsB gleichfalls gilt, sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die GH des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Beh im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung