AVG: § 67c Abs 1 idF vor BGBl I 2013/33 (Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Beschwerde an den UVS; Bindungswirkung im Falle der Unterlassung der Anfechtung; kein Einwand der Rechtswidrigkeit in Folgeverfahren; Vorschreibung der Kosten der Maßnahme)
VwGVG: § 7 Abs 4 Z 3 (Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Frist)