GebAG: § 34 Abs 1 (Sachverständigengebühr; Bestimmung nach den Einkünften aus gleicher oder ähnlicher Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben)
§ 34 Abs 2 (Sachverständigengebühr; Abschlag von 20 % der Einkünfte aus gleicher oder ähnlicher Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben)