StbG 1985: § 10 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2011/38 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 10 Jahren und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen; durchgehender legaler Aufenthalt im Bundesgebiet, bloße Ehe mit österreichischem Ehegatten nicht ausreichend, legaler Aufenthalt nur, wenn sich das Aufenthaltsrecht schon unmittelbar aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergibt)