StbG 1985: § 10 Abs 1 Z 1 idF BGBl I 2011/38 (Verleihung der Staatsbürgerschaft, ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens 10 Jahren und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen)
§ 11a Abs 1 (rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter begünstigten Voraussetzungen)