StbG: § 10 Abs 1 Z 2 (Staatsbürgerschaftsverleihung, ua keine bestimmten Verurteilungen durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten)
StbG: § 10 Abs 1 Z 2 (Staatsbürgerschaftsverleihung, ua keine bestimmten Verurteilungen durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten)