Fernseh-ExklusivrechteG: § 5 Abs 5 (Kurzberichterstattung; unveränderte Bereitstellung im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf für die Dauer von längstens sieben Tagen nach der Ausstrahlung; Unzulässigkeit der Festlegung einer kürzeren Abrufdauer durch die Regulierungsbehörde)
ORF-G: § 4e Abs 4 (Besonderer Auftrag für ein Online-Angebot; Bereitstellung eines Abrufdienstes in der Dauer von [grundsätzlich] bis zu sieben Tagen; ebenso)